Satzung des Vereins
Medizinstudierende im Ausland (MiA)

Errichtet am 18.12.2015, geändert gemäß Beschluss vom 14.06.2016 (§ 9 Absatz 3). Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 18987.

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Medizinstudierende im Ausland“, abgekürzt „MiA“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins sind die Förderung
    • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Verein
    • berät in Informationsveranstaltungen, Seminaren, Einzelgesprächen und Publikationen über die Möglichkeiten des Medizinstudiums im Ausland und leistet auf diesem Wege einen Beitrag zur Erhöhung der medizinischen Versorgungsdichte in Deutschland,
    • unterstützt Studierende der Medizin, der Zahnmedizin und der Tiermedizin an ausländischen Universitäten durch Bildung und Vermittlung von Lern- und Arbeitsgemeinschaften sowie Einrichtung von Bücher-Tauschbörsen und Tauschbörsen von Lernmaterial zum Zwecke der besseren Erreichung von Lernzielen,
    • leistet Integrationshilfe durch Betreuung von Studierenden der Medizin, der Zahnmedizin und der Tiermedizin an ausländischen Universitäten und Vernetzung mit einheimischen und internationalen Studierenden,
    • stellt durch Supervision sicher, dass die Studierenden in die Gepflogenheiten ihres Gastgeberlandes eingeführt werden und sich für die Dauer ihres Aufenthalts hieran orientieren und leistet hierdurch einen Beitrag zur Völkerverständigung.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Unterhaltung einer Zentralstelle,
    • regelmäßige Bundestage,
    • Bildung von Regionalgruppen,
    • Veranstaltung von Regionaltreffen,
    • Förderung der sächlichen und personellen Ausstattung ausländischer Universitäten mit internationalen medizinischen Studienangeboten und
    • Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
  5. Die Zentralstelle wird zunächst in Köln eingerichtet und mit einer ehrenamtlichen Sekretariatskraft bestückt. Interessenten für das Medizinstudium im Ausland und Vereinsmitglieder können sich an die Zentralstelle wenden und sich zu ihren Anliegen informieren. Die Zentralstelle ist Ansprechpartner für Presseanfragen. Im Bedarfsfall stellt die Zentralstelle einen Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern oder sonstigen kompetenten Ansprechpartnern her. Die Zentralstelle unterstützt den Vorstand. Die Sekretariatskraft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. In Abhängigkeit von der Entwicklung der Mitgliederzahl und des Mitgliedsbeitrags- und Spendenaufkommens können Anstellungsverhältnisse begründet werden.
  6. Der regelmäßige Bundestag wird einmal jährlich zeitgleich mit der Mitgliederversammlung am Sitz der Zentralstelle durchgeführt und dient dem Informationsaustausch sowie der Vernetzung unter den Mitgliedern. Interessenten am Medizinstudium im Ausland können zur Teilnahme zugelassen werden und werden zu ihren Anliegen informiert und können ihre Anregungen und Ideen einbringen. Der Bundestag kann nach Maßgabe entsprechender Beschlussfassung des Vorstands auch an anderen Standorten stattfinden, namentlich an Studienstandorten im Ausland, und wirkt dann zugleich als Regionaltreffen.
  7. Auf Mitgliederinitiative sollen an den einzelnen Studienstandorten Regionalgruppen gebildet werden, welche den engmaschigen Kontakt und Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gewährleisten.
  8. Auf Mitgliederinitiative können offene Regionaltreffen durchgeführt werden, welche der Internationalisierung des Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern dienen.
  9. Die Förderung der sächlichen und personellen Ausstattung ausländischer Universitäten mit internationalen medizinischen Studienangeboten kommt den Medizinstudierenden zugute und verbessert deren Berufsbildung.
  10. Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit dient der Bekanntmachung und Stärkung des Vereins und seiner Zwecke. Der Verein gibt sich eine Internet-Homepage und erstellt und verteilt Informationsmaterial zum Medizinstudium im Ausland. Anlassbezogen werden Presseinformationen erstellt und verbreitet.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes kann er ihm zugeflossene Zuwendungen nach eigener Bestimmung verwenden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers vorliegt.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Dies gilt auch für etwa erzielte Erträge. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  4. Spenden und Mitgliedsbeiträge werden eingesetzt zur
    • Förderung der Arbeit der Zentralstelle in Form von Zuschüssen zur sächlichen und personellen Ausstattung,
    • Organisation und Unterstützung von Regionaltreffen,
    • Leistung von Zuschüssen zur Verbesserung der sächlichen und personellen Ausstattung von ausländischen Universitäten mit medizinischen Studienangeboten,
    • Professionalisierung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem abgelehnten Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich per eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Angaben von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Schriftform wird auch bei Einladung per E-Mail gewahrt.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich per eingeschriebenem Brief beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, in der Reihenfolge Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Kassenwart, ältestes Vorstandsmitglied.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht nach der Satzung ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands den Vorstand auf bis zu sieben Mitglieder erweitern.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für jedes Vorstandsmitglied erfolgt ein eigener Wahlgang. Die Wahl findet offen per Handzeichen statt.
  5. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer von sieben Jahren bestimmt.
  6. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  7. Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer kooptieren. Kooptierte Beisitzer haben im Vorstand Antrags- und Rederecht und kein Stimmrecht. Beisitzer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  8. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  11. Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt zurücktreten und zugleich Mitglied des Vereins bleiben. Beim Rücktritt von Vorstandsmitgliedern wird deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der auf Anweisung des Vorstands das Tagesgeschäft abwickelt.
  2. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. Der Geschäftsführer kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beirat bestellt wird, der den Vorstand berät.
  2. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand bestellt.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Emilis Welt e. V., Am Steinbergs Weiher 51, 51067 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Gemeinnützigkeit wird vor Übertragung des Vermögens überprüft. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere Institution.

Köln, den 18.12.2015 – die Gründungsmitglieder